Allgemeine
Vereinsbedingungen der Sektion Karate
1. Der Antragsteller
erklärt gesundheitlich und körperlich in der Lage zu sein, den
von ihm gewählten Sport auszuüben. Eine jährliche Gesundheitsuntersuchung
ist jedoch verpflichtend. Der ASKÖ Linz Auhof und die als Trainer
beauftragten Personen übernehmen für Verletzungen oder Gesundheitsschaden,
die im Rahmen des ordnungsgemäß geführten Trainings entstehen
keinerlei Haftung.
2. Schmuck,
Uhren, Haarspangen und dergleichen sind während des Trainings
abzulegen.
3. Der Antragsteller,
in der Folge (Kurs)Teilnehmer genannt, kann zu den von der Vereinsleitung
festgelegten Trainingszeiten die Räume und Einrichtungen der Sektion
Karate benützen. Versäumt er den Unterricht ganz oder teilweise,
so entbindet ihn dies nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber
dem Verein bzw. Sektion. Änderungen der Trainingszeiten bleiben
dem Verein vorbehalten, werden aber in der Vereinszeitung, auf
der Homepage, im Rahmen des Trainings oder mittels schriftlicher
Mitteilung dem Teilnehmer bekannt gegeben.
4. Im Falle
von kürzeren Betriebsunterbrechungen seitens des Vereines von
jeweils bis zu einer Woche, höchstens aber fünf Wochen im Jahr
(infolge von Reinigung, Reparaturen, Ferien, Wettkämpfen, Karatelehrgängen
o.a.) hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückvergütung, da
dies bereits in der Preiskalkulation zugunsten des Antragstellers
enthalten ist.
5. Für materielle
Schäden im Zusammenhang der Einrichtung oder dem gebotenen Training,
sowie für abhanden gekommene Gegenstände, Wertsachen oder Kleidungsstücke
wird nicht gehaftet. Vom Kursteilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig
verursachte Schäden hat dieser zu ersetzten.
6. Der gegenständliche
Vertrag ist nicht übertragbar. Anschrift- und/oder Namensänderungen
sind dem Karateclub unverzüglich bekannt zu geben.
7. Die ersten
beiden Probetraining sind kostenlos.
8. Der jeweils
festgelegte Anfängerkurs ist innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsabschluß
in Bar oder mittels Erlagschein auf das angeführte Konto zu entrichten.
Im Falle des Zahlungsverzuges - nach erfolgloser Mahnung und Setzung
einer 14-tägigen Nachfrist - ist die Vereinsleitung berechtigt,
Zinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe und die Kosten der Einmahnung
dem Teilnehmer anzulasten.
9. Die Kosten
für Jahres- und Halbjahresmitgliedschaft sind unten angeführt.
Eine jährliche Preiserhöhung bleibt dem Verein vorbehalten.
10. Die Zahlungsverpflichtung
besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Unterrichtes.
11. Der gegenständliche
Vertrag kann vom Teilnehmer jeweils bis 2 Wochen vor Ablauf der
neuen Beitragspflicht ohne Angabe von Gründen gekündigt werden,
erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch.
Die Kündigung hat mittels eingeschriebenem Brief an die Sektions-
oder Vereinsleitung zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist das
Datum des Poststempels ausschlaggebend, bei vorzeitiger Kündigung
erfolgt keine Beitragsrückzahlung.
12. Grob ungebührliches
oder unsittliches Verhalten berechtigt den Verein zum sofortigen
Vertragsrücktritt, wobei in diesem Fall trotz Ausschluss der bezahlte
Mitgliedsbeitrag zur Gänze einbehalten wird.
13. Bei Minderjährigen
ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreter/Erziehungsberechtigten
erforderlich. Die Aufsichtsfunktion bei Minderjährigen kann von
den jeweiligen Trainern nur bei Anwesenheit des Minderjährigen
erfolgen und erstreckt sich ausschließlich auf die Dauer der Trainingseinheit,
nicht auf den Weg zum und vom Training.
14. Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist Linz.