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Allgemeine Vereinsbedingungen der Sektion Karate


1. Der Antragsteller erklärt gesundheitlich und körperlich in der Lage zu sein, den von ihm gewählten Sport auszuüben. Eine jährliche Gesundheitsuntersuchung ist jedoch verpflichtend. Der ASKÖ Linz Auhof und die als Trainer beauftragten Personen übernehmen für Verletzungen oder Gesundheitsschaden, die im Rahmen des ordnungsgemäß geführten Trainings entstehen keinerlei Haftung.

2. Schmuck, Uhren, Haarspangen und dergleichen sind während des Trainings abzulegen.

3. Der Antragsteller, in der Folge (Kurs)Teilnehmer genannt, kann zu den von der Vereinsleitung festgelegten Trainingszeiten die Räume und Einrichtungen der Sektion Karate benützen. Versäumt er den Unterricht ganz oder teilweise, so entbindet ihn dies nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein bzw. Sektion. Änderungen der Trainingszeiten bleiben dem Verein vorbehalten, werden aber in der Vereinszeitung, auf der Homepage, im Rahmen des Trainings oder mittels schriftlicher Mitteilung dem Teilnehmer bekannt gegeben.

4. Im Falle von kürzeren Betriebsunterbrechungen seitens des Vereines von jeweils bis zu einer Woche, höchstens aber fünf Wochen im Jahr (infolge von Reinigung, Reparaturen, Ferien, Wettkämpfen, Karatelehrgängen o.a.) hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückvergütung, da dies bereits in der Preiskalkulation zugunsten des Antragstellers enthalten ist.

5. Für materielle Schäden im Zusammenhang der Einrichtung oder dem gebotenen Training, sowie für abhanden gekommene Gegenstände, Wertsachen oder Kleidungsstücke wird nicht gehaftet. Vom Kursteilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden hat dieser zu ersetzten.

6. Der gegenständliche Vertrag ist nicht übertragbar. Anschrift- und/oder Namensänderungen sind dem Karateclub unverzüglich bekannt zu geben.

7. Die ersten beiden Probetraining sind kostenlos.

8. Der jeweils festgelegte Anfängerkurs ist innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsabschluß in Bar oder mittels Erlagschein auf das angeführte Konto zu entrichten. Im Falle des Zahlungsverzuges - nach erfolgloser Mahnung und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist - ist die Vereinsleitung berechtigt, Zinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe und die Kosten der Einmahnung dem Teilnehmer anzulasten.

9. Die Kosten für Jahres- und Halbjahresmitgliedschaft sind unten angeführt. Eine jährliche Preiserhöhung bleibt dem Verein vorbehalten.

10. Die Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Unterrichtes.

11. Der gegenständliche Vertrag kann vom Teilnehmer jeweils bis 2 Wochen vor Ablauf der neuen Beitragspflicht ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenem Brief an die Sektions- oder Vereinsleitung zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels ausschlaggebend, bei vorzeitiger Kündigung erfolgt keine Beitragsrückzahlung.

12. Grob ungebührliches oder unsittliches Verhalten berechtigt den Verein zum sofortigen Vertragsrücktritt, wobei in diesem Fall trotz Ausschluss der bezahlte Mitgliedsbeitrag zur Gänze einbehalten wird.

13. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreter/Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Aufsichtsfunktion bei Minderjährigen kann von den jeweiligen Trainern nur bei Anwesenheit des Minderjährigen erfolgen und erstreckt sich ausschließlich auf die Dauer der Trainingseinheit, nicht auf den Weg zum und vom Training.

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Linz.